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Online- und Medienrecht – Urteile im August 2014

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An dieser Stelle möchten wir Ihnen die neuesten Urteile aus dem Online- und Medienrecht vorstellen. Erfahren Sie mehr über folgende Urteile:

Bloße Aufrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung nicht ausreichend +++ Keine Haftung für fremde Wettbewerbsverstöße durch Weiterleitungslink +++ EuGH verpflichtet Suchmaschinenbetreiber zur Löschung kritischer Links +++ Abbildungen über Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft in Informationsbroschüre +++ Verbot des Kopierens und Weiterveräußern kostenpflichtiger Downloads +++ Beweisfragen bei Zustandekommen eines Reisevertrages durch Onlinebuchung +++

Online- und Medienrecht - Urteile im August 2014

Bloße Aufrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung nicht ausreichend

Der gesetzlichen Anforderung, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform zu erfolgen hat, ist nicht genügt, wenn der Verbraucher den Text weder ausdrucken noch auf seinem PC speichern kann. Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewerblichen Internetseite reicht daher nicht aus.

Der Internetanbieter kann dem Kunden, der sich auf den Mangel der (formgerechten) Mitteilung der Widerrufsbelehrung beruft, auch nicht entgegenhalten, er habe durch Setzen eines Häkchens im betreffenden Kontrollkasten bestätigt, von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen zu haben. Diese Bestätigung entfaltet keine rechtliche Wirkung. Denn eine solche, von dem Anbieter vorformulierte Bestätigung weicht von den verbraucherschützenden Regelungen in §§ 355 Abs. 2 und 3, 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers ab und ist daher unwirksam. Ist die Widerrufsbelehrung somit nicht ordnungsgemäß erfolgt, kann der Verbraucher seine Erklärung (hier Buchung eines Lehrgangs) auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Zweiwochenfrist widerrufen.

Urteil des BGH vom 15.05.2014
III ZR 368/13
WM 2014, 1146

Keine Haftung für fremde Wettbewerbsverstöße durch Weiterleitungslink

Der Betreiber einer Internetseite kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln in der Regel nicht für von einem anderen begangene Wettbewerbsverstöße haftbar gemacht werden, auf dessen Internetseite er mit einem Link verweist. Dies gilt selbst dann, wenn dies mit einer Empfehlung des anderen Internetangebots (“Weitere Informationen … finden Sie unter … “) verbunden ist.

Urteil des OLG Köln vom 19.02.2014
6 U 49/13
GRUR-RR 2014, 259
CR 2014, 390

EuGH verpflichtet Suchmaschinenbetreiber zur Löschung kritischer Links

Nach einer aufsehenerregenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Betreiber einer Internetsuchmaschine (hier Google) bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich und verpflichtet, den entsprechenden Link auf Verlangen des Betroffenen zu löschen.

Die betroffene Person hat ein Recht darauf, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. Der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen überwiegt nicht nur die wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch das Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche.

Urteil des EuGH vom 13.05.2014
C-131/12
WRP 2014, 805
EuGRZ 2014, 320

Abbildungen über Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft in Informationsbroschüre

Bildnisse von Personen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ohne die erforderliche Einwilligung dürfen beispielsweise nur Bilder von Personen der Zeitgeschichte veröffentlicht werden. Dies regeln die §§ 22 und 23 KunstUrhG. Dabei ist der Begriff der Personen der Zeitgeschichte nicht auf Prominente beschränkt.

So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Wohnungsbaugenossenschaft in einer an ihre Mieter gerichteten Informationsbroschüre das Foto einer Familie auch ohne deren Einwilligung für die Bildberichterstattung über das Mieterfest der Genossenschaft verwenden darf. Bei den abgebildeten Personen handelt es sich um ein Bildnis – wenn auch nur von lokaler Bedeutung – aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

Urteil des BGH vom 08.04.2014
VI ZR 197/13
GRURPrax 2014, 306

Verbot des Kopierens und Weiterveräußern kostenpflichtiger Downloads

Ein Internethändler ist berechtigt, dem Käufer, der im Wege des Downloads Audiodateien wie z.B. Hörbücher erworben hat, das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdateien zu untersagen. Das Oberlandesgericht Hamm hält die für physische Datenträger wie CDs geltende Regelung der “Erschöpfungswirkung” in § 17 UrhG (Urheberrechtsgesetz) auf zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien nicht für anwendbar. Vielmehr ist hier die Regelung des § 19a UrhG anwendbar, die dem Urheberrechtsinhaber das alleinige Recht der öffentlichen Weiterverbreitung und Zugänglichmachung einräumt.

Danach ist die entsprechende Verbotsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internethändlers, der Audiodateien (Hörbücher) in der Weise anbietet, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) über das Internet herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Urteil des OLG Hamm vom 15.05.2014
22 U 60/13
BB 2014, 1474
WRP 2014, 893

Beweisfragen bei Zustandekommen eines Reisevertrages durch Onlinebuchung

Werden bei einer Reisebuchung über ein Internetportal die persönlichen Angaben des Nutzers mit genauer Adresse, Handynummer, E-Mail und Altersangabe sowie die Angaben der Mitreisenden mit Namen und Altersangabe korrekt eingegeben und werden dem Buchenden daraufhin eine Bestätigungs-E-Mail und nochmals per Post eine Buchungsbestätigung zugeschickt, ist davon auszugehen, dass ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

Dies gilt erst recht, wenn weitere Indizien dafür sprechen, dass die Buchung tatsächlich von der angegebenen Person vorgenommen wurde. In dem vom Amtsgericht Freiburg entschiedenen Fall ergab die Beweisaufnahme, dass der Buchende bei seinem Arbeitgeber zu dem Buchungszeitraum tatsächlich Urlaub eingereicht hatte und er weder auf die Bestätigungs-E-Mail noch auf die Buchungsbestätigung reagiert hatte, um einen etwaigen Irrtum aufzuklären. Seine Einlassung, er habe mit der Buchung nichts zu tun gehabt und es handle sich vielleicht um einen Scherz von anderen, war für das Gericht nicht glaubhaft. Es verurteilte ihn wegen Nichtantritt der Reise zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Stornogebühr in Höhe von 85 Prozent des Reisepreises.

Hinweis: Reisedienstleistungen unterfallen keinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht (§ 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB).

Urteil des AG Freiburg (Breisgau) vom 06.02.2014
11 C 1489/13
jurisPR-ITR 13/2014 Anm. 4


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