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Online- und Medienrecht: Urteile im Oktober 2015

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Online- und Medienrecht: Urteile im Oktober 2015An dieser Stelle möchten wir Ihnen die neuesten Urteile zu dem Thema Online- und Medienrecht vorstellen. Erfahren Sie mehr über folgende Urteile:

Amazon-Gutscheinaktion verstößt gegen Buchpreisbindung +++ Eltern müssen ihre Kinder über Illegalität von Tauschbörsen belehren +++ "Sofortüberweisung" als einzige Zahlungsmöglichkeit unzulässig +++ Daimler muss Ausstrahlung verdeckter Fernsehaufnahmen hinnehmen +++ Urheberrechtsverletzung: Angebliche Anschlussbenutzung eines Gastes der Anschlussinhaber +++ Steuerfahnder erhalten Auskunft über gewerbliche Anbieter auf Verkaufsportalen +++ Streit über Nutzungsrecht eines Fotos im Internet

Amazon-Gutscheinaktion verstößt gegen Buchpreisbindung

Bei einer von dem Verkaufsportal Amazon durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 Euro auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben.

Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Amazon-Produkte eingesetzt werden - auch für den Kauf neuer Bücher. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. sah in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die gesetzliche Buchpreisbindung.

Der Bundesgerichtshof beurteilte die Werbeaktion ebenfalls als Verstoß gegen §§ 3, 5 BuchPrG (Buchpreisbindungsgesetz), wenn - wie hier - ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können.

Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbstständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird.

Gutscheine dürfen nur verrechnet werden, wenn dem Buchhändler - wie bei der Ausgabe von bezahlten Geschenkgutscheinen - schon bei deren Abgabe eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist. Da dies hier nicht der Fall war, wurde Amazon antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Urteil des BGH vom 23.07.2015
I ZR 83/14
Pressemitteilung des BGH

Eltern müssen ihre Kinder über Illegalität von Tauschbörsen belehren

Mittlerweile sind zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu der Frage ergangen, ob der Inhaber eines Internetanschlusses, der auch von Familienangehörigen benutzt wird, für Urheberrechtsverletzungen durch Herunterladen von Audio- und Videodateien aus illegalen Tauschbörsen haftbar gemacht werden kann.

Die meisten Entscheidungen verneinen eine Haftung zumindest dann, wenn das betreffende Familienmitglied (insbesondere Kinder) ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, den Internetanschluss nur zu legalen Zwecken und insbesondere nicht für illegale Tauschbörsen zu nutzen. Im Streitfall müssen die Eltern jedoch beweisen, dass sie ihrer Hinweispflicht nachgekommen sind.

In einem Filesharing-Verfahren hatte die 14-jährige Tochter des Anschlussinhabers angegeben, nicht gewusst zu haben, dass solche Tauschbörsen illegal seien, sie sei ahnungslos gewesen. Das Gericht verurteilte den Vater daher wegen der begangenen Urheberrechtsverletzungen. Er hatte es bei "allgemeinen Hinweisen zu Wohlverhalten" belassen. Dies reichte für den Bundesgerichtshof nicht aus.

Urteil des BGH vom 11.06.2015
I ZR 7/14
Pressemitteilung des BGH

"Sofortüberweisung" als einzige Zahlungsmöglichkeit unzulässig

E-Commerce-Betreiber sind gesetzlich verpflichtet, Verbrauchern zumindest eine zumutbare Zahlungsmöglichkeit einzuräumen, ohne Zusatzkosten bezahlen zu müssen.

Das Landgericht Frankfurt am Main nahm einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen diese Verpflichtung an, wenn ein Reiseportal neben der Zahlungsmethode "Sofortüberweisung" nur einen Kreditkarteneinsatz gegen zusätzliches Entgelt von 12,90 Euro anbietet.

Da bei einer Sofortüberweisung dem Zahlungsdienstleister personalisierte Sicherheitsmerkmale wie PIN und TAN mitgeteilt werden müssen, stellt diese Möglichkeit wegen der damit verbundenen Risiken kein "zumutbares Zahlungsmittel" dar, wenn es als einzige kostenfreie Zahlungsart angeboten wird.

Urteil des LG Frankfurt vom 24.06.2015
2-06 O 458/14
K&R 2015, 600

Daimler muss Ausstrahlung verdeckter Fernsehaufnahmen hinnehmen

Die Daimler AG setzte sich vergeblich gegen die Fernsehausstrahlung eines Berichts durch den Südwestfunk (SWR) zur Wehr, der Missstände bei Fließbandarbeiten aufzeigen sollte. Beanstandet wurde, dass die Fernsehaufnahmen mit einer versteckten Kamera durch einen Journalisten gemacht worden waren, der sich "undercover" als Leiharbeitnehmer Zugang zu der Werkshalle verschafft hatte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart wurden durch die Anfertigung des Filmmaterials zwar die Rechte des Automobilherstellers verletzt, weil die heimliche Fertigung der Filmaufnahmen deren Hausrecht verletzte und einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellte.

Trotz der rechtswidrigen Beschaffung des Bildmaterials hielten die Richter aber die beanstandete Fernsehausstrahlung nach Abwägung mit der höherrangigen Meinungs- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht für rechtswidrig.

Urteil des OLG Stuttgart vom 08.07.2015
4 U 182/14
JURIS online

Urheberrechtsverletzung: Angebliche Anschlussbenutzung eines Gastes der Anschlussinhaber

Sind mehrere Personen Inhaber eines Internetanschlusses, haften sie als Mittäter für eine über den Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung (hier illegales Herunterladen eines Kinofilms).

Berufen sich die Anschlussinhaber darauf, dass auch andere Personen, wie z.B. Gäste, regelmäßig ihren Internet-PC bzw. ihr WLAN benutzen, ist dieses Vorbringen vor Gericht nur dann beachtlich, wenn nähere Angaben gemacht werden, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Gerät der Gast den Internetanschluss genutzt hat.

Urteil des LG Bochum vom 27.11.2014
I-8 S 9/14
JurPC Web-Dok. 126/2015

Steuerfahnder erhalten Auskunft über gewerbliche Anbieter auf Verkaufsportalen

Das Niedersächsische Finanzgericht hat - soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht - ein an einen inländischen Servicedienstleister gerichtetes Sammelauskunftsersuchen bezüglich der Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform für rechtmäßig erachtet.

Dem beteiligten Finanzamt ging es darum, zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt haben. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden.

Das Gericht bejahte insbesondere einen hinreichenden Anlass zur Einholung der Auskünfte im Hinblick auf die im Rahmen von Ermittlungen bei einem anderen Internetauktions- und Handelshaus gewonnenen Erkenntnisse (hoher Prozentsatz von Steuerverkürzungen mit erheblichen Mehrsteuern).

Aus Sicht der Richter war das Sammelauskunftsersuchen auch nicht unverhältnismäßig. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.06.2015
9 K 343/14
BB 2015, 2196

Streit über Nutzungsrecht eines Fotos im Internet

In einem Rechtsstreit über die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Lichtbilds im Internet, trug der vom Urheberrechtsinhaber in Anspruch genommene Nutzer vor, die Rechte an dem Bild seien ihm vom Rechtsvorgänger des Rechtsinhabers übertragen worden.

Dieser trug daraufhin vor, es habe sich dabei lediglich um eine auf Printmedien beschränkte Lizensierung gehandelt, die eine Veröffentlichung im Internet nicht umfasste. Da der Verwender des Bildes hierauf weiter nichts erwiderte, wurde er antragsgemäß auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt.

Das Landgericht Düsseldorf wies den Beklagten darauf hin, dass ihn hinsichtlich der Nutzungsberechtigung die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast trifft, der er im Prozess nicht nachgekommen war. Er konnte sich auch nicht auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich seiner Nutzungsrechte berufen.

Von einem Unternehmer ist vielmehr zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen verschafft. In Zweifelsfällen muss er sachkundigen Rechtsrat einholen.

Urteil des LG Düsseldorf vom 03.06.2015
12 O 211/14
JurPC Web-Dok. 138/2015


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